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Das Barrierefreiheits­stärkungs­gesetz (BFSG)

Barrierefreiheit für Webseiten

Die Umsetzung von Barrierefreiheitsstandards wie den WCAG, der EN 301 549 und der BITV 2.0 ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung für viele Organisationen, sondern auch ein Schritt zu mehr digitaler Inklusion
Eine barrierefreie Gestaltung von Webseiten und Anwendungen ermöglicht es allen Menschen, unabhängig von individuellen Einschränkungen, gleichberechtigt am digitalen Leben teilzuhaben.

Ab Sommer 2025 (28.06.2025) muss laut BFSG für bestimmte Webseiten die Barrierefreiheit erfüllt sein. Ob Ihre Website davon betroffen ist, können Sie hier prüfen.

zum BFSG-Check auf bfsg-gesetz.de

Anforderungen an barrierefreie digitale Angebote

In Europa und Deutschland regeln verschiedene Standards und Verordnungen die Anforderungen an barrierefreie digitale Angebote, darunter die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die europäische Norm EN 301 549 und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).

1. Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)

Die WCAG wurden vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt und definieren weltweit anerkannte Richtlinien zur Barrierefreiheit von Webinhalten. Die aktuelle Version, WCAG 2.1, basiert auf vier Prinzipien:

  • Wahrnehmbar: Inhalte müssen so gestaltet sein, dass sie mit mindestens einem der menschlichen Sinne wahrgenommen werden können. Ein Beispiel ist das Bereitstellen von alternativen Texten (Alt-Tags) für Bilder, damit Menschen mit Sehbehinderung die Inhalte durch Screenreader erfassen können.
  • Bedienbar: Webseiten müssen so gestaltet sein, dass sie mit unterschiedlichen Eingabemethoden, wie Tastatursteuerung, bedient werden können. Dies ist besonders wichtig für Menschen, die keine Maus verwenden können.
  • Verständlich: Informationen und Benutzeroberflächen sollten klar und konsistent sein. Die Verwendung einfacher Sprache und vorhersehbarer Navigation hilft Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen.
  • Robust: Inhalte sollten mit verschiedenen Browsern, Plattformen und assistiven Technologien (z.B. Screenreader oder Vergrößerungssoftware) kompatibel sein, um eine breite Zugänglichkeit zu gewährleisten.

2. Europäische Norm EN 301 549

Die EN 301 549 ist eine europäische Norm, die die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) festlegt. Sie basiert auf den WCAG-Prinzipien und erweitert diese um spezifische Anforderungen an Software, Hardware und digitale Dienstleistungen. Damit bieten sie den EU-Mitgliedsstaaten ein Standard-Werk, um deren elektronische und digitale Inhalte barrierefrei zu gestalten.

Zu den wesentlichen Anforderungen gehören:

  • Problemlose Vergrößerung des Inhalts um bis zu 300 %, ohne dass Inhalte unlesbar oder unbedienbar werden.
  • Navigation nur mit der Tastatur: Ein Großteil der Website muss ohne Maus bedienbar sein.
  • Unterstützung für assistive Technologien wie Screenreader oder Bildschirmvergrößerungen.

3. Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)

Die BITV 2.0 ist die nationale Umsetzung der europäischen Anforderungen in Deutschland. Sie gilt für öffentliche Stellen des Bundes und legt fest, wie digitale Angebote gestaltet werden müssen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu erleichtern. Die Verordnung orientiert sich an den WCAG und der EN 301 549, enthält jedoch zusätzliche nationale Regelungen.

Zentrale Aspekte der BITV 2.0 sind:

  • Die Verpflichtung Barrierefreiheitserklärungen auf Websites bereitzustellen, die den aktuellen Stand der Barrierefreiheit dokumentieren.
  • Die Möglichkeit für Nutzer Barrieren zu melden (Feedback-Mechanismus).
  • Verpflichtende regelmäßige Überprüfungen der Barrierefreiheit.

Um die Anforderungen der WCAG, EN 301 549 und BITV 2.0 zu erfüllen, sollten die folgende Punkte erfüllt sein:

  • Alt-Texte für Bilder: Beschreibende Texte für alle nicht-textlichen Inhalte.
  • Tastatur-Navigation: Sicherstellen, dass alle Funktionen mit der Tastatur zugänglich sind.
  • Kontraste und Farben: Ausreichende Farbkontraste und keine ausschließliche Verwendung von Farben zur Informationsvermittlung.
  • Skalierbarkeit: Inhalte sollten ohne Funktionsverlust um bis zu 300 % vergrößerbar sein.
  • Kompatibilität mit assistiven Technologien: Testen der Website mit Screenreadern und anderen Hilfsmitteln.
  • Einfache Sprache: Verwendung klarer, verständlicher Formulierungen und logischer Struktur.
  • Videos und Audios: Untertitel bzw. Transkriptionen für Videos.
  • regelmässige Überprüfung auf Barrierefreiheit

     

Bei Fragen kontaktieren Sie uns gern.

Prüfung auf Barriererfreiheit

Zur Zeit gibt es noch keine Plugins, Toolbars oder Widgets für Barrierefreiheit die automatisch die komplette Webseite testen. Es gibt nur unterstützende Bookmarklets und BrowserPlugIns, die bei der Testung helfen, diese aber nicht selbständig durchführen. Im Folgenden bieten wir Ihnen Links zu Informativen Webseiten und Checklisten zur eigenen Testung an:

weitere Infos & Checklisten zum BFSG
 

Die nachfolgenden Links bieten Infos und Testmöglichkeiten/Checklisten zum Thema Barrierefreiheitsgesetz: 

Allgemeine Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz finden Sie hier:

https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de

https://www.aktion-mensch.de/inklusion/barrierefreiheit/barrierefreie-website

Checklisten können Sie hier einsehen:

https://www.aktion-mensch.de/inklusion/barrierefreiheit/barrierefreie-website/wie-barrierefrei-ist-meine-website-test

https://bitvtest.de/pruefverfahren/bitv-20-plus-web

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